Ergänzungs-Thema Schutzgebiete

Betretungsrecht – Betretungsverbot

Das freie Betretungsrecht ist in §59, Absatz 2 des Bundnaturschutzgesetztes von 2010 festgehalten (D). Ebenso ist im Bundeswaldgesetz festgeschrieben, dass der Wald zum Zwecke der Erholung betreten werden darf.

Das Betretungsrecht kann allerdings durch wichtige Gründe eingeschränkt werden, z.B. für den Naturschutz und zur Landschaftspflege.

Verschiedene Sportarten brauchen verschiedene Regelungen

Die bayerische Verfassung schützt den Genuss der Naturschönheit und die Erholung in der freien Natur als Grundrecht. Außerdem ist naturverträglicher Sport ein Bestandteil der Erholung (Ländergesetze, teils unterschiedliche Formulierungen). Das Bundesumweltministerium definiert naturverträglichen Sport als Sport, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht, keine Stoffeinträge hat und keine Auswirkungen auf die Stabilität von Populationen hat.

Sportklettern: Die Einrichtung eines Klettergartens erfordert die Zustimmung des Grundeigentümers. In Bayern ist das Einbohren von Routen grundsätzlich erlaubt, kann aber durch Verordnungen eingeschränkt werden. In Baden-Württemberg ist klettern grundsätzlich verboten; dort wo eine Naturverträglichkeit angenommen werden kann, gibt es eine Allgemeinverfügung.

Mountainbiken: In Bayern ist das Radfahren auf “geeigneten Wegen erlaubt”. In Baden-Württemberg gilt die 2-Meter Regel.

www.alpenverein.de/chameleon/public/bd29e890-1b81-2d8b-a9ba-7c3b2141da6c/DAV-Positionspapier-MTB-mit-EMTB_32294.pdf

Skitouren: auf Pisten generell erlaubt, im freien Gelände Lenkungskampagnen und Schutzgebiete beachten!

www.alpenverein.de/Natur-Klima/Naturvertraeglicher-Bergsport/Natuerlich-auf-Tour/: Ergänzungs-Thema Schutzgebiete